Grundsatzerklärung SPS Germany

Grundsatzerklärung zur Wahrung der Sorgfaltspflichten zur Einhaltung der Menschenrechte und umweltbezogener Rechte gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

1. Verpflichtung zur Achtung von Menschenrechten sowie Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten

Als Unterzeichner des UN Global Compact verpflichtet sich SPS zur Förderung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte, wie sie im Pakt und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie in Übereinstimmung mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte festgelegt sind.

Unsere ESG-Anforderungen an Lieferanten stellen sicher, dass sich unsere Lieferanten an unseren Nachhaltigkeitszielen orientieren und einen Beitrag leisten zu ethischen und verantwortungsvollen Praktiken in der gesamten Lieferkette.

• Einhaltung von Umweltvorschriften: Lieferanten müssen alle geltenden Umweltgesetze, -
vorschriften und -normen einhalten
• Ressourcenschonung und Vermeidung von Umweltverschmutzung: Von den Lieferanten wird
erwartet, dass sie Maßnahmen zur Ressourcenschonung und Vermeidung von
Umweltverschmutzung sicherstellen
• Eindämmung des Klimawandels: Lieferanten sollten ihr Engagement für die Klimaschutz durch
die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ausbauen
• Erweiterte ESG-Verpflichtungen: Lieferanten werden ermutigt, ESG-Verpflichtungen zu
verlängern und Anforderungen an ihre eigenen Lieferanten und Subunternehmer zu stellen
• Überwachung und Bewertung: SPS behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser ESGAnforderungen
zu überprüfen
• Folgen der Nichteinhaltung: Die Nichteinhaltung kann zu verschiedenen Maßnahmen führen,
darunter Vertragsbeendigung oder Korrekturmaßnahmen
• Zertifizierungen und Ratings: Lieferanten mit anerkannten ESG-Zertifizierungen und günstigen
ESG-Zertifizierungen Bewertungen werden bevorzugt berücksichtigt

2. Geschützte Rechtspositionen

SPS übernimmt bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen eine zunehmend größere ökologische und soziale Verantwortung. Die Nachhaltigkeit ihres Geschäftserfolgs stellt SPS durch die angemessene Balance zwischen ökologischem Handeln, gesellschaftlicher Verantwortung und wirtschaftlichem Erfolg sicher. Für unsere Mitarbeiter hat SPS den Verhaltenskodex mit allen relevanten Regeln erstellt. Außerdem ist SPS im Rahmen von Beschaffungen verpflichtet, von den Anbietern die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften zu verlangen. SPS hat deshalb einen Sozial- und Ethikkodex erarbeitet. Er beinhaltet soziale und ethische Grundanforderungen sowie ökologische Prinzipien der SPS und verweist ergänzend auf die weitergehenden internationalen Normen zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden. Der Sozial- und Ethikkodex richtet sich demnach an alle Anbieter und Lieferanten von Waren und Dienstleistungen der SPS. SPS hat eine 0%-Toleranz bei menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken.

Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des LkSG ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:

  • Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;
  • das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):
    a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,
  • b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,
  • c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,
  • d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
  • das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;
  • das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
  • das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:
    a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
    b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
    c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen,
    d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
  • das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der
    a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
    b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
    c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
  • das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
  • das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;
  • das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die
    a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt,
    b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
    c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
    d) die Gesundheit einer Person schädigt;
  • das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen
  • Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
  • das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte
    a) das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
    b) Leib oder Leben verletzt werden,
    c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;
    Das Verbot eines über das oben aufgeführten hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen
    Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine
    geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger
    Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:

  • das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
  • das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
  • das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
  • das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;
  • das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten;
  • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist
    a) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),
    b) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens), c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
    d) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens); das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind
    (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie
    • das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

3. Sorgfaltspflichten bei SPS

SPS ist sich seiner Verantwortung und Sorgfaltspflicht bewusst. Das Engagement gegenüber unseren Stakeholdern besteht darin:

1. Ein vertrauenswürdiger und zuverlässiger Partner für unsere Kunden zu sein
2. Ein großartiger Arbeitgeber für unsere engagierten Mitarbeiter zu sein
3. eine wertschaffende Investition für unsere Eigentümer darzustellen

a. Verantwortlichkeiten, Überwachung
Um das globale Engagement unserer Environmental, Social und Governance-Prinzipien (ESG) effektiv voranzutreiben, hat SPS eine Governance-Struktur eingerichtet, die eine klare Kommunikation gewährleistet und eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung sicherstellt. In dieser Struktur werden auch die Anforderungen durch das LkSG behandelt.

Verwaltungsratssitzungen: Es werden regelmäßig Verwaltungsratssitzungen durchgeführt, um die ESG-Strategie zu genehmigen und den Status zu unseren Initiativen zu vermitteln.

Executive Leadership Teams (ELT) Meetings: Zur Erörterung und Genehmigung der ESGStrategie erhalten die Mitglieder monatliche Status-Updates zu wichtigen Initiativen, besprechen Projektanforderungen und initiieren / genehmigen globale Initiativen.

ESG-Board Meetings: Um Updates zu globalen und lokalen ESG-Initiativen auszutauschen, führt das Board monatlich eine Abstimmung von Aktivitäten in verschiedenen Regionen durch und schlägt dem ELT ESG-Projekte vor.

Lokale ESG-Communities: Um lokale ESG-Programme voranzutreiben und durchzuführen, werden regelmäßige (monatliche) Abstimmungstermine der Verantwortlichen in Deutschland durchgeführt. Ein wichtiger Bestandteil ist das LkSG mit all seinen Anforderungen. Die lokale ESG-Community in Deutschland besteht aus einem definierten Gremium aus verschiedenen Bereichen, die für einzelne Themen durch Fachbereiche punktuell unterstützt wird. Fester Bestandteil des Gremiums sind folgende Bereiche: Geschäftsführung, Managementsystem, HR, LkSG-Beauftragter.

b. Verfahren der Risikoanalyse in eigenem Geschäftsbereich SPS ermittelt und überprüft potenzielle Risiken mindestens einmal jährlich. Diese Risikoanalysen dienen dazu, potenzielle Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferantenkette zu identifizieren. Das Ergebnis der Analyse ist die Grundlage für die Priorisierung der zu ergreifenden Maßnahmen. Jedes Risiko wird auf der Grundlage von Ausmaß, Umfang, Abhilfemaßnahmen und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet. Zudem werden mögliche Erkenntnisse aus bestehenden internen Audits und Beschwerden in der Risikoklassifizierung berücksichtigt. Generell werden die Risiken für Mensch und Umwelt durch SPS in seinem Tätigkeitsfeld als gering eingeschätzt.

c. Verfahren der Risikoanalyse der Lieferanten Risiken entlang der Lieferkette werden zweistufig identifiziert. Im ersten Schritt wird das abstrakte Risiko auf Basis des allgemeinen Länder- und Branchenrisikos ermittelt und einer Risikostufe zugeordnet. Erforderliche Informationen werden aus öffentlich zugänglichen Informationen und Indizes berücksichtigt. Lieferanten, denen eine höhere abstrakte Risikostufe zugeordnet wurde, werden in eine detailliertere und individuellere Risikobewertung einbezogen. SPS konzentriert sich auf die Minimierung und Vermeidung von priorisierten Risiken.

d. Präventionsmaßnahmen in eigenem Geschäftsbereich Sobald potenzielle Risiken im eigenen Geschäftsbereich identifiziert wurden, werden diese innerhalb des ESG-Gremiums behandelt und entsprechende Präventivmaßnahmen definiert und umgesetzt. Umfang und Inhalt der vorbeugenden Maßnahmen richten sich nach dem spezifischen Risikoprofil und der Einschätzung des eigenen Unternehmens bzw. des direkten Lieferanten.
Für das eigene Unternehmen hat SPS mehrere Präventivmaßnahmen ergriffen, darunter interne Schulungen für alle relevanten Mitarbeiter, um das Bewusstsein für Menschenrechte und Umweltverpflichtungen zu schärfen. Diese Themen sind auch im Verhaltenskodex fest verankert.

e. Präventionsmaßnahmen bei Lieferanten
Für direkte Lieferanten von SPS sind die präventiven Maßnahmen vom Risikoprofil abhängig. Ein Beispiel einer Maßnahme sind regelmäßige Lieferantengespräche mit den Lieferanten einer hohen Risikostufe. Darüber hinaus wird SPS bei der Lieferantenauswahl so weit wie möglich menschenrechtliche und umweltbezogene Kriterien berücksichtigen (z.B. relevante Zertifizierungen).

f. Verankerung menschenrechtlicher Erwartungen an Mitarbeiter sowie (in)direkte Lieferanten
Die Anforderungen und Erwartungen von SPS an Mitarbeiter und Lieferanten werden in Form des Verhaltenskodex (Mitarbeiter) und dem Sozial & Ethikkodex (Lieferanten) kommuniziert.

g. Abhilfemaßnahmen(plan)
Stellt SPS fest, dass im eigenen Geschäftsbereich oder bei Lieferanten bereits ein Verstoß gegen eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verpflichtung vorliegt oder droht, ergreift SPS geeignete Abhilfemaßnahmen. Die Maßnahmen werden im Einzelfall je nach Art des Verstoßes festgelegt und dienen dazu, den Verstoß zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß des Verstoßes zu minimieren.

h. Beschwerdemechanismus/Hinweisgebersystem
SPS hat seit vielen Jahren eine unabhängige SPS-Whistleblowing-Plattform implementiert, welche auch die strengen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfüllt. Auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung ist mit der eingesetzten Plattform
sichergestellt. Dieses Meldesystem kann sowohl intern als auch von Externen genutzt werden, um Verstöße jeglicher Art zu melden (z.B. aus den Bereichen Bestechung und Korruption, Wettbewerbsrecht, Betrug, Finanzkriminalität, Lieferkettengesetz, Belästigung oder Diskriminierung, internationalen Handelskontrollen, dem Schutz personenbezogener Daten, Rechten und Schutz von Personen, Umweltschäden oder Interessenskonflikten).
Die Plattform ist unter dem nachfolgenden Link oder direkt über die SPS-Homepage zu erreichen: https://spsglobal.integrityline.com

i. Verfahren zur Verankerung und Ergreifung von Maßnahmen bei mittelbaren Lieferanten
Die Vorgehensweise zur Ergreifung von Maßnahmen bei mittelbaren Lieferanten ist analog den oben aufgeführten Abhilfemaßnahmen. Dies gilt für mittelbare Lieferanten von SPS, wenn substantiierte Kenntnis von Verletzungen einer Menschenrechts- oder Umweltverpflichtung vorliegen.

j. Dokumentation sowie externe und interne Berichtspflicht
SPS hat die zur LkSG -konformen Umsetzung erforderlichen internen und externen Dokumentationen erstellt und überprüft diese mindestens jährlich bzw. bei relevanten Veränderungen. 

Intern kommuniziert SPS die Werte, Ziele und Ergebnisse über die implementierten Kommunikationswege, um alle Mitarbeiter zu erreichen.
Extern kommuniziert SPS in vielfältiger Form, wie z.B. mit dem Sustainability Report, Modern Slavery Statement, Sozial & Ethikkodex oder auch anderen Veröffentlichungen zu aktuellen Themen auf der SPS-Homepage.