Allgemeine Einkaufsbedingungen der SPS Germany GmbH in Deutschland

AEB

I. Allgemeines

Die Einkaufsbedingungen der SPS Germany GmbH in Deutschland (SPS) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der SPS abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur insoweit anerkannt, als SPS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden weder durch eine Auftragsannahme noch durch einen unterbliebenen Widerspruch noch durch die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten Vertragsinhalt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten von SPS nicht länger anerkannt.

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme), Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen der Verträge/Abrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden gleich welcher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SPS.
  2. Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
  3. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
  4. Von der Bestellung abweichende Leistungen, die der Lieferant eigenmächtig durchführt, und Mehrleistungen, die nicht schriftlich bestellt worden sind, begründen keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Lieferanten gegenüber SPS, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Für etwaige Herausgabeansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.

III. Lieferung und Vertragsstrafe

  1. Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei SPS oder die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Leistung an SPS zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf maximal 5% der Auftragssumme der entsprechenden Lieferung begrenzt. SPS ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. SPS behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte wegen des Verzuges der Lieferung ausdrücklich vor; eine gezahlte Vertragsstrafe wird von SPS jedoch angerechnet.
  3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die SPS wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche oder die Vertragsstrafe.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, wenn vom Lieferanten vereinbarte Termine nicht eingehalten werden.
  5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, ausgenommen SPS hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind SPS zumutbar.
  6. Erfolgt die Leistungserbringung durch den Lieferanten in einer Betriebsstätte der SPS, sind die dabei eingesetzten Personen verpflichtet, sämtliche Anordnungen der SPS bei einem Aufenthalt in ihren Betriebsräumen, insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Datenschutz, zu beachten. Erleiden diese Personen auf dem Betriebsgelände von SPS einen Unfall, ist die Haftung von SPS ausgeschlossen, es sei denn SPS, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet.

IV. Lieferung von Software

SPS erhält an Software, die zum Lieferumfang gehört, mit der Lieferung ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Umfasst ist auch die Erstellung von Sicherungskopien, die Unterlizenzierung, die Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software an mit SPS im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

V. Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen bleiben das Eigentum von SPS und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum von SPS zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge der SPS zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, wobei der Lieferant auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
  2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für SPS. SPS erhält das Miteigentum an den unter Verwendung der Beistellung von SPS hergestellten Erzeugnisse bis zur vollständigen Erfüllung der durch die Beistellung entstandenen Ansprüche der SPS.

VI. Erfüllungsort und Gefahrübergang

Erfüllungsort für die Lieferung ist stets die Betriebsstätte der SPS, an die vereinbarungsgemäß die bestellte Ware zu liefern, an dem die Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen sind beziehungsweise der Erfolg der jeweiligen Leistung einzutreten hat (Empfangsstelle). 

Erfüllungsort für Zahlungen ist Bamberg.

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch SPS oder durch einen von SPS Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

VII. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

  1. ie ganze oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SPS unzulässig. Eine unzulässige Weitergabe berechtigt SPS, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  2. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Lieferant den Dritten uneingeschränkt ebenso zu verpflichten, wie er selbst der SPS gegenüber verpflichtet ist.
  3. Die Beauftragung eines Dritten befreit den Lieferanten nicht von seinen Pflichten der SPS gegenüber, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

VIII. Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist die Vergütung des Lieferanten erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung nach vollständig vertragsgemäßer und mangelfrei erbrachter Lieferung oder Leistung fällig und zahlbar, frühestens jedoch 60 Tage nachdem SPS vom Lieferanten eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende und durch die Angabe der Bestellnummer der jeweiligen Bestellung zuzuordnende und die ordnungsgemäß erstellte Rechnung bei SPS erhalten hat. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von SPS zurückgewiesen.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

IX. Mängelanzeige und Mängelhaftung

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.
  2. Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch SPS nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mängel der Lieferung werden von SPS binnen 2 Wochen angezeigt. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB.
  3. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer IX Abs. 8 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von SPS entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Die Wahl von SPS ist dabei nach billigem Ermessen zu treffen. Die von SPS gewählte Art der Nacherfüllung kann der Lieferant ausschließlich dann verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von SPS zu setzenden angemessenen Frist aus, ist SPS berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.d client demands are forcing firms to reassess traditional business models including the approach to Legal Support Services.
  4. Entstehen SPS infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau oder Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
  5. Der Lieferant steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass seine Lieferung bzw. Leistung frei von Schutzrechten Dritter ist und keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen. Der Lieferant übernimmt die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutz- oder sonstigen Rechten an der Lieferung bzw. Leistung geltend machen und verpflichtet sich, SPS von Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen.
  6. Die in Ziffer IX.3 genannten Rechte können von SPS ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn SPS wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Lieferanten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für SPS nicht zumutbar ist.
  7. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
  8. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer VI).
  9. Der Lieferant hat das Verschulden seiner Subunternehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten.

X. Rücktritts- und Kündigungsrechte

  1. SPS ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung SPS gegenüber gefährdet ist.
  2. SPS ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
  3. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so ist SPS zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn SPS an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern X.1-X.3 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt
  4. Sofern SPS aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktrittsrechte vom Vertrag zurücktritt oder kündigt, hat der Lieferant die SPS hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktrittsrechte nicht zu vertreten.
  5. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von SPS bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

XI. Geheimhaltung

  1. Sämtliche geschäftlichen oder technischen Informationen, die der Lieferant im Rahmen der Lieferbeziehung von SPS erhält, Beschreibungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen jeglicher Art oder Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die SPS dem Lieferanten zur Verfügung stellt, sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über das Ende der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Verpflichtungen sämtlichen von ihm mit der Abwicklung eines Auftrages herangezogenen Dritten in gleicher Weise aufzuerlegen.

XII. Forderungsabtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten ist nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung von SPS zulässig.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SPS anerkannt sind.

XIII. Treuepflicht, Zusicherung zum Mindestlohn, Auswahl der Mitarbeiter

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstrafverfahren, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen können. Bei einem Verstoß steht SPS ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Vereinbarungen und Rechtsgeschäften zu.
  2. Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit SPS betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Insbesondere sichert der Lieferant zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Subunternehmen in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant SPS von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die SPS in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
  3. Der Lieferant setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bzw. Subunternehmer ein. Der Lieferant hält für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Arbeitsschutzbestimmungen ein. Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seiner Geschäftstätigkeit die folgenden Grundsätze des Sozial- und Ethikkodex der SPS stets zu beachten und einzuhalten:

a) Einhaltung der Menschenrechte und der maßgebenden Gesetze: Der Lieferant beachtet die Menschenrechte (UNO, 1948) und berücksichtigt die Gesetze der jeweils maßgebenden nationalen Rechtsordnungen.

b) Verbot der Diskriminierung: Der Lieferant verpflichtet sich, jegliche Diskriminierung von Personen bei Anstellung, Entlohnung, Zugang zu Zusatzleistungen und Bildungsmöglichkeiten, Beförderungen, Bestrafung und Kündigung aufgrund deren geschlechtlicher, religiöser, ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit, des Zivilstands, der politischen Gesinnung oder der sexuellen Orientierung zu unterbinden und die Chancengleichheit zu fördern.

c) Bestrafung - Missbrauch – Belästigung: SPS erwartet von ihren Lieferanten, dass diese alle Mitarbeiter mit Würde und Respekt behandeln. Jegliche Arten von physischem, psychischem, sexuellem oder verbalem Missbrauch oder Belästigung, von physischer oder mentaler Nötigung sowie von körperlicher Bestrafung werden nicht akzeptiert.

d) Verbot von Kinderarbeit: SPS akzeptiert keine Kinderarbeit. Es dürfen nur Mitarbeiter beschäftigt werden, welche das Pflichtschulalter überschritten haben oder mindestens 15 Jahre alt sind (ILO Konvention 138). Kindern zwischen 15 und 18 ist die Verrichtung von Arbeit, die voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist, verboten. Minderjährigen Mitarbeitern ist der Zugang zu legitimen Ausbildungs- und Übergangsprogrammen zu ermöglichen.

e) Gefängnis-, Zwangs- und Sklavenarbeit: SPS lehnt jegliche Zusammenarbeit mit Lieferanten ab, die Menschen unter Zwangs-, Gefängnis-, Sklavenarbeit oder in Schuldknechtschaft beschäftigen.

f) Gesundheit und Sicherheit: SPS erwartet von ihren Lieferanten, dass diese ihren Mitarbeitern Sicherheit bieten und ein gesundheitlich ungefährdetes Arbeitsumfeld gewährleisten. Der Lieferant hat Versorgemassnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu ergreifen. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie sanitären Einrichtungen muss gewährleistet werden.

g) Antikorruption: SPS arbeitet nur mit Lieferanten, die jegliche Art von Korruption und andere Begünstigungen zum Erhalt von Aufträgen unterbinden.

h) Umwelt: SPS hat eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft wie auch eine Verantwortung gegenüber der Umwelt. SPS legt unbedingten Wert darauf, nur mit Lieferanten zu arbeiten, die diese Philosophie teilen. SPS verlangt, dass sich Lieferanten bemühen die Umweltbelastung kontinuierlich zu minimieren und den Umweltschutz zu verbessern. Zudem sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten.

i) Arbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten und Pausen der Mitarbeiter des Lieferanten haben grundsätzlich der anzuwendenden, nationalen Gesetzgebung zu entsprechen.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Bamberg. SPS ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach Wahl von SPS am Gericht seines Unternehmenssitzes zu verklagen.

 

Gültig ab 01.12.2022 - Stand Dezember 2022

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